- Rückblick und Ausblick
Das schweizerische Beschaffungsrecht ist ein junges Rechtsgebiet. Es hat seine Ursprünge im plurilateralen Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das im Rahmen der Uruguay Runde verhandelt und zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Dem GPA sind seit seinem Inkrafttreten knapp 40 Staaten beigetreten, darunter die zurzeit 27 Mitgliedstaaten der EU, Kanada, die Vereinigten Staaten, China und Japan. Hauptaugenmerk des GPA ist die Erleichterung des Marktzutritts für Anbieter ohne Rücksicht auf deren Herkunft. Die Rezeption des GPA hat zu einer breiten Kodifikationswelle auf Stufe des Bundes und der Kantone geführt. Resultate waren zum einen der Erlass des BöB und der VöB, zum anderen der Abschluss der IVöB und deren Umsetzung in den kantonalen Rechtsordnungen.
Der zweite Regulierungsschritt erfolgte im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, das für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erweitert den Geltungsbereich des GPA auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (i) von Bezirken und Gemeinden, (ii) von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, (iii) von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, (iv) von den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und (v) von den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind. Das BilatAbk wurde durch eine Revision der VöB sowie die Anpassung der kantonalen Erlasse umgesetzt.
Mangels einer umfassenden Bundeskompetenz zur Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts sind die Rechtsgrundlagen heute stark zersplittert. Dadurch wird das Grundanliegen, der diskriminierungsfreie Marktzutritt der Anbieter, gefährdet. Aus diesen und anderen Gründen gab der Bund im Frühsommer 2008 eine Totalrevision des BöB in die Vernehmlassung. Neben der binnenmarkt-getriebenen Teilharmonisierung wurden auch Ziele wie die begriffliche und methodische Klärung, die Modernisierung und die Flexibilisierung des Beschaffungsrechts verfolgt. In der Vernehmlassung wurde der Entwurf kontrovers aufgenommen. Während die vorgeschlagene Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts auf nationaler Ebene bei denen Kantonen auf heftigen Widerstand stiess, wurden die Neuerungen zur Modernisierung und Flexibilisierung der Verfahren grundsätzlich begrüsst. Der Bundesrat hat daraufhin im Sommer 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen rasch auf Verordnungsebene umzusetzen und die Totalrevision des Gesetzes erst danach – dann aber ohne nationale Teilvereinheitlichung – fortzusetzen.
- Geltungsbereich
Das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone gilt grundsätzlich für alle Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber. So einfach dieser Grundsatz tönt, so schwierig sind die Einzelfragen zum subjektiven und objektiven Geltungsbereich. Insbesondere im Bereich der Dienstleistungs- und Bauaufträge gilt es, anhand von Listen zu bestimmen, ob eine Beschaffung in den objektiven Geltungsbereich der jeweiligen Erlasse fällt. Auch bei der subjektiven Unterstellung bestehen zahlreiche Unsicherheiten, sowohl bei staatlichen Stellen als auch bei privaten Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.
Grundsätzlich gilt es, den sog. Staatsvertragsbereich vom weiteren Anwendungsbereich des eidgenössischen und kantonalen/kommunalen Beschaffungsrechts zu unterscheiden. Im Staatsvertragsbereich gilt der Vorrang des Völkerrechts. Eine „autonome“ Umsetzung oder Auslegung der staatsvertraglichen Vorgaben ist nicht möglich. Die Regeln des Beschaffungsrechts reichen jedoch nicht unerheblich über den Staatsvertragsbereich hinaus. Insbesondere sieht die IVöB im vom Staatsvertragsrecht nicht erfassten Bereich bereits ab einem Schwellenwert von CHF 250'000.- (Bauhauptgewerbe: ab CHF 500'000.-) ein offenes oder selektives Verfahren vor. In diesem Bereich erfolgt keine Beschränkung auf einen Numerus Clausus von Dienst- und Bauleistungen. In den weiteren Anwendungsbereich fallen auch formell- und materiellrechtliche Spezifika wie das Einladungsverfahren oder die beschwerdefreien „übrigen Beschaffungen“ nach dem 3. Kapitel der VöB.
- Prinzipien
Ziel des Beschaffungsrechts ist die Herstellung eines Wettbewerbs zwischen den Anbietern. Dazu bedarf es besonderer Instrumente, da auf Nachfrageseite (Vergabestellen) eine besondere Principal-Agency-Konstellation zwischen finanzierenden (Steuerzahler) und entscheidbefugten Stellen die effiziente Ressourcenallokation erschwert. Das Beschaffungsrecht kann diese Probleme nur indirekt angehen, indem es ein transparentes Verfahren zur Verfügung stellt. Beschaffungsrecht ist daher im Wesentlichen form- und prozessorientiert.
Das Beschaffungsrecht hat darüber hinaus eine Binnenmarktkomponente. Es soll den Marktzutritt orts-, kantons- oder landesfremder Anbieter sichern. Vergünstigungen aufgrund des Wohnsitzes oder Sitzes bzw. die Benachteiligung fremder Anbieter sind untersagt. Auswärtige Anbieter haben mithin Anspruch auf Inländerbehandlung, und Herkunftsangaben oder technische Spezifikationen dürfen nicht dazu missbraucht werden, inländische Erzeugnisse zu bevorzugen.
Während mithin das Ziel des Beschaffungsrechts die Förderung eines funktionierenden Wettbewerbs unter den Anbietern ist (Art. 1 BöB bzw. Art. 1 IVöB), sind hinsichtlich der Instrumente zu unterscheiden:
- die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Vergabestelle und ihrer Hilfsorgane;
- die Gewährleistung der strikten Gleichbehandlung der Anbieter;
- die Rechtsförmigkeit und Transparenz des Verfahrens; und
- die gerichtliche Überprüfung von Zuschlagsverfügungen und anderen wichtigen Verfahrensentscheiden.
Die Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs im Beschaffungswesen ist indessen kein Endziel, sondern steht im Dienste eines höheren Interesses: der effizienten Allokation der öffentlichen Mittel. Das Beschaffungsrecht soll wirtschaftliche Beschaffungen erleichtern, nicht erschweren. Form und Verfahren des Beschaffungsrechts haben daher einen dienenden Charakter.
- Rechtsschutz
Für den Staatsvertragsbereich schreibt Art. XX GPA den Zugang zu einem Gericht oder einem unabhängigen Spruchkörper vor. Art. 15 IVöB erweitert diese Rechtsweggarantie auf den dem Staatsvertrag nicht unterstellten Bereich. Dies ist nicht selbstverständlich. Im Bund besteht für den Bereich der sog. Übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB keine Beschwerdemöglichkeit. Inwieweit dies mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vereinbar ist, musste bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend entschieden werden.
Die Kantone sehen entweder einen eingliedrigen Instanzenzug an das kantonale Verwaltungsgericht (Zürcher Lösung) oder einen zweistufigen Weg mit einer Zwischeninstanz (Berner Lösung) vor. Im Bund sind Entscheide der Vergabestellen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt voraus, dass die Schwellenwerte des Staatsvertragsrechts erreicht sind und sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Gerügt werden kann allerdings keine Verletzung des kantonalen Beschaffungsrechts, sondern nur eine Verletzung von Bundesrecht, der IVöB oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte.
Nicht alle Entscheide, die im Lauf eines Vergabeverfahrens zu treffen sind, können gerichtlich überprüft werden. Im Interesse der Verfahrensökonomie können nur die wichtigsten Zwischenentscheide angefochten werden. Daneben steht eine Beschwerde gegen den Zuschlag und gegen den Abbruch des Verfahrens zur Verfügung.
Die Beschwerde hat nur auf Anordnung der angerufenen Instanz aufschiebende Wirkung. Dieser Grundsatz wurde in der Praxis indessen dadurch durchbrochen, dass (i) ein Vertragsabschluss während des Laufs der Beschwerdefrist nicht zulässig ist und (ii) bei Eingang einer Beschwerde und entsprechendem Antrag superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt und bis zum Eingang der Stellungnahme der Vergabestelle aufrecht erhalten wird. Zu den weiteren Eigenheiten des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen vgl. Kapitel 5. Rechtsschutz.