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Überblick über das schweizerische Beschaffungsrecht
  1. Rückblick und Ausblick

    Das schweizerische Beschaffungsrecht ist ein junges Rechtsgebiet. Es hat seine Ursprünge im plurilateralen Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das im Rahmen der Uruguay Runde verhandelt und zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Dem GPA sind seit seinem Inkrafttreten knapp 40 Staaten beigetreten, darunter die zurzeit 27 Mitgliedstaaten der EU, Kanada, die Vereinigten Staaten, China und Japan. Hauptaugenmerk des GPA ist die Erleichterung des Marktzutritts für Anbieter ohne Rücksicht auf deren Herkunft. Die Rezeption des GPA hat zu einer breiten Kodifikationswelle auf Stufe des Bundes und der Kantone geführt. Resultate waren zum einen der Erlass des BöB und der VöB, zum anderen der Abschluss der IVöB und deren Umsetzung in den kantonalen Rechtsordnungen.

    Der zweite Regulierungsschritt erfolgte im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, das für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erweitert den Geltungsbereich des GPA auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (i) von Bezirken und Gemeinden, (ii) von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, (iii) von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, (iv) von den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und (v) von den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind. Das BilatAbk wurde durch eine Revision der VöB sowie die Anpassung der kantonalen Erlasse umgesetzt.

    Mangels einer umfassenden Bundeskompetenz zur Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts sind die Rechtsgrundlagen heute stark zersplittert. Dadurch wird das Grundanliegen, der diskriminierungsfreie Marktzutritt der Anbieter, gefährdet. Aus diesen und anderen Gründen gab der Bund im Frühsommer 2008 eine Totalrevision des BöB in die Vernehmlassung. Neben der binnenmarkt-getriebenen Teilharmonisierung wurden auch Ziele wie die begriffliche und methodische Klärung, die Modernisierung und die Flexibilisierung des Beschaffungsrechts verfolgt. In der Vernehmlassung wurde der Entwurf kontrovers aufgenommen. Während die vorgeschlagene Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts auf nationaler Ebene bei denen Kantonen auf heftigen Widerstand stiess, wurden die Neuerungen zur Modernisierung und Flexibilisierung der Verfahren grundsätzlich begrüsst. Der Bundesrat hat daraufhin im Sommer 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen rasch auf Verordnungsebene umzusetzen und die Totalrevision des Gesetzes erst danach – dann aber ohne nationale Teilvereinheitlichung – fortzusetzen.

  2. Geltungsbereich

    Das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone gilt grundsätzlich für alle Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber. So einfach dieser Grundsatz tönt, so schwierig sind die Einzelfragen zum subjektiven und objektiven Geltungsbereich. Insbesondere im Bereich der Dienstleistungs- und Bauaufträge gilt es, anhand von Listen zu bestimmen, ob eine Beschaffung in den objektiven Geltungsbereich der jeweiligen Erlasse fällt. Auch bei der subjektiven Unterstellung bestehen zahlreiche Unsicherheiten, sowohl bei staatlichen Stellen als auch bei privaten Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.

    Grundsätzlich gilt es, den sog. Staatsvertragsbereich vom weiteren Anwendungsbereich des eidgenössischen und kantonalen/kommunalen Beschaffungsrechts zu unterscheiden. Im Staatsvertragsbereich gilt der Vorrang des Völkerrechts. Eine „autonome“ Umsetzung oder Auslegung der staatsvertraglichen Vorgaben ist nicht möglich. Die Regeln des Beschaffungsrechts reichen jedoch nicht unerheblich über den Staatsvertragsbereich hinaus. Insbesondere sieht die IVöB im vom Staatsvertragsrecht nicht erfassten Bereich bereits ab einem Schwellenwert von CHF 250'000.- (Bauhauptgewerbe: ab CHF 500'000.-) ein offenes oder selektives Verfahren vor. In diesem Bereich erfolgt keine Beschränkung auf einen Numerus Clausus von Dienst- und Bauleistungen. In den weiteren Anwendungsbereich fallen auch formell- und materiellrechtliche Spezifika wie das Einladungsverfahren oder die beschwerdefreien „übrigen Beschaffungen“ nach dem 3. Kapitel der VöB.

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