Vor dem Beitritt zum GPA fehlte es in der Schweiz weitestgehend an einem Rechtsschutz in Vergabesachen. Art. XX GPA verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein effektives Beschwerdeverfahren vor einem unabhängigen Spruchkörper vorzusehen. Eine analoge Rechtsschutzgewährspflicht sieht Art. 5 BilatAbk vor. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist der Rechtsschutz nach wie vor sehr lückenhaft.
Der vergaberechtliche Rechtsweg und dessen inhaltliche Ausgestaltung beurteilen sich bei Vergabeentscheiden des Bundes nach Bundesrecht, insbesondere nach den Art. 26 - 35 BöB, bei Vergabeentscheiden von kantonalen oder kommunalen Vergabestellen in erster Linie nach kantonalem Recht.
Der Rechtsschutz ist nicht umfassend: Insbesondere bleibt die Evaluation der konkurrierenden Angebote durch die Vergabestelle solange einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen, als diese nicht geradezu sachfremd oder willkürlich erfolgt ist. Auch kann die Beschwerdeinstanz eine rechtswidrige Vergabeverfügung nach Abschluss des Beschaffungsvertrags nicht mehr aufheben, und der übergangene Anbieter bleibt hier auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen.