Öffentliche Beschaffungen durch schweizerische Vergabestellen werden auf drei Stufen geregelt: (a) international, d.h. in völkerrechtlichen Verträgen, (b) national, d.h. durch Erlasse des Bundes und (c) kantonal, d.h. durch kantonale und kommunale Vorschriften.
- International
Grundlage sowohl der nationalen wie der kantonalen und interkantonalen Gesetzgebung bilden das GPA und das Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG.
Die EU-Richtlinien finden in der Schweiz keine direkte Anwendung. Die Regelungen und die Rechtsprechung in der EU haben jedoch einen wichtigen Einfluss sowohl auf die Gesetzgebung als auch auf die Anwendung des Beschaffungsrechts in der Schweiz. So gehört es zum Handwerk des Praktikers, die Bestimmungen der EU und die dazu ergangenen Entscheide als Auslegungshilfe zu konsultieren.
- National
Auf Bundesebene ist das Beschaffungswesen in erster Linie im BöB und der dazugehörigen VöB geregelt. Das BöB setzt das GPA um. Mit der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Revision des BöB bzw. der VöB wurde der Anwendungsbereich gegenüber dem GPA wesentlich erweitert. Neu sind insbesondere gewisse Tätigkeiten der Anbieter aus den Sektoren Schienenverkehr, öffentliches Fernmeldewesen und Elektrizität dem BöB unterstellt.
Gestützt auf die sog. Ausklinkklauseln im BilatAbk wurden die Telekommunikation und der Güterverkehr auf der Normalspur von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht ausgenommen.
- Kantonal
Vergaben der Kantone und Gemeinde unterstehen nicht dem BöB. Grundsätzlich erlässt jeder der 26 Kantone seine eigenen Beschaffungsregeln. Die Kantone haben das GPA und das BilatAbk auf interkantonaler Ebene durch ein Konkordat – die IVöB, die im Jahre 2001 revidiert wurde (revIVöB) – autonom umgesetzt. Das Konkordat wird durch Vergaberichtlinien VRöB ergänzt. Inzwischen sind alle Kantone der revIVöB beigetreten und haben jeweils eigene Ausführungsbestimmungen zu IVöB bzw. revIVöB und VRöB erlassen. Damit haben die Kantone die Beschaffungen auf Kantons- und Gemeindeebene harmonisiert, wenn auch die Praxis noch föderalistisch geprägt ist.
Der Geltungsbereich der IVöB geht weiter als das GPA und das BilatAbk und findet im Grundsatz auf alle Arten öffentlicher Aufträge auf kantonaler und kommunaler Ebene Anwendung. Auf kantonaler Ebene gelten andere Schwellenwerte als auf Bundesebene. Unterschiede bestehen sodann im Verhandlungsverbot auf kantonaler Ebene sowie in weiteren Einzelfragen.
- Weitere Erlasse
Die aufgrund der Staatsverträge geltende Gleichberechtigung ausländischer Anbieter gegenüber schweizerischen Anbietern wurde mit dem BGBM um das Diskriminierungsverbot zwischen inländischen, ortsansässigen und ortsfremden Anbietern erweitert.
Für das Beschaffungswesen von Bedeutung ist auch das Kartellgesetz, das auf die Vergabestellen und deren Nachfragemacht Anwendung findet. Submissionsabreden zwischen Anbietern und unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sind kartellrechtswidrig und unterliegen einer hohen Bussenandrohung. Vgl. dazu Kapitel Submissionskartelle.