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Glossar
Begriff Definition
Ausklinkklausel Das Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG erlaubt es der Schweiz, gewisse Bereiche von der Unterstellung zu befreien, wenn auf dem Markt zwischen den Vergabestellen Wettbewerb herrscht. Das Nichtunterstellungsverfahren ist in der Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.111) geregelt und die nicht mehr unterstellten Sektoren sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
BGBM Siehe Binnenmarktgesetz
BGer Siehe Bundesgericht
BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110
BilatAbk Siehe Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG
Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen am 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, SR 0.172.052.68
Binnenmarktgesetz Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM), SR 943.02
BöB Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1
Bundesgericht Schweizerisches Bundesgericht
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101
BVGer Bundesverwaltungsgericht
CPC Central Product Classification; die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen für die Klassifizierung der Auftragsarten (link)
EFD Eidgenössisches Finanzdepartement
EG Europäische Gemeinschaft
Eignungskriterien Kriterien, aufgrund derer die Eignung der Anbieter, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, beurteilt wird
Eignungsprüfung Prüfung der Eignung der Anbieter durch die Vergabestelle
Einladungsverfahren Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle mindestens drei Anbieter direkt auffordert, ein Angebot einzureichen
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EU-Richtlinien Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134/1 vom 30. April 2004) und Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134/114 vom 30. April 2004)
EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Freihändige Vergabe Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle einen Auftrag direkt an einen Anbieter vergibt
GPA Government Procurement Agreement, GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996, SR 0.632.231.422
Inhouse Vergabe Bezeichnet die Vergabe durch die Vergabestelle an eine ihrer Dienststellen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Inhouse Vergabe im engeren Sinn) oder an einen von ihr kontrollierten Anbieter mit eigener Rechtspersönlichkeit (Quasi-Inhouse Vergabe)
IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (frühere SR Nummer: 172.056.4; ist nicht mehr in der SR publiziert)
Kartellgesetz Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251
KG Siehe Kartellgesetz
Offenes Verfahren Verfahren, bei dem der Beschaffungsgegenstand öffentlich ausgeschrieben wird und alle interessierten Anbieter ein Angebot einreichen dürfen
Öffentliche Beschaffung Eine öffentliche Beschaffung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Vergabestelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auf dem Mark als Nachfragerin von Sachen oder Dienstleistungen auftritt und im Gegenzug dafür ein Entgelt leistet (vgl. BGE 125 I 209).
PPP Siehe Public Private Partnership
Public Private Partnership (PPP) Spezifische Kooperationsformen zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft. Charakteristisch für PPP ist die langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors.
Revision des BöB Die im Mai 2008 eröffnete Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen stiess zum Teil auf heftigen Widerstand. Der Bundesrat hat daraufhin im Sommer 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen rasch auf Verordnungsebene umzusetzen und die Totalrevision des Gesetzes erst danach – jedoch ohne nationale Teilvereinheitlichung – fortzusetzen.
revIVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (frühere SR Nummer: 172.056.5; ist nicht mehr in der SR publiziert)
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
Sektorunternehmen Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter beherrschendem Einfluss des Bundes stehen oder privatrechtliche Organisationen, die mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten (z.B. Konzessionen) ausgestattet sind mit Bezug auf die jeweiligen Tätigkeiten ihres Kernbereichs (insbesondere im Bereich Infrastruktur, Telekom sowie Versorgung mit Verkehrsdienstleistungen, Wasser und Elektrizität), vgl. im Detail Art. 2a VöB.
Selektives Verfahren Verfahren, bei dem der Einladung zur Offertstellung ein Präselektionsverfahren vorgelagert ist, in welchem von den interessierten Anbietern Anträge auf Teilnahme gestellt werden und in welchem die Eignung dieser Anbieter in einem eigenen formellen Verfahrensschritt überprüft wird. Nur die selektionierten Anbieter werden im Anschluss an das Präselektionverfahren zur Offertstellung eingeladen.
SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt (siehe Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006, SR 221.415); www.shab.ch
Sonderziehungsrecht Künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
Submissionskartell Ein Submissionskartell liegt vor, wenn konkurrenzierende Anbieter sich bezüglich Preise, Mengen, Gebiete und/oder Kunden absprechen oder abstimmen.
SZR Siehe Sonderziehungsrecht
Übrige Beschaffungen Bezeichnet die Beschaffungen nach dem 3. Kapitel VöB
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
VöB Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.11
Vorbefassung Mitwirkung eines Anbieters an der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens
VRöB Mustervorlage für Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001
VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-tungsverfahren, SR 172.021
WEKO Wettbewerbskommission
Zuschlag Ermächtigung an die Vergabestelle, mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen
Zuschlagsempfänger Der Anbieter, dem der Zuschlag erteilt wird
Zuschlagskriterien Kriterien, aufgrund derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird