Glossar
| Begriff | Definition |
| Ausklinkklausel | Das Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG erlaubt es der Schweiz, gewisse Bereiche von der Unterstellung zu befreien, wenn auf dem Markt zwischen den Vergabestellen Wettbewerb herrscht. Das Nichtunterstellungsverfahren ist in der Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.111) geregelt und die nicht mehr unterstellten Sektoren sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. |
| BGBM | Siehe Binnenmarktgesetz |
| BGer | Siehe Bundesgericht |
| BGG | Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110 |
| BilatAbk | Siehe Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG |
| Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG | Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen am 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, SR 0.172.052.68 |
| Binnenmarktgesetz | Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM), SR 943.02 |
| BöB | Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1 |
| Bundesgericht | Schweizerisches Bundesgericht |
| BV | Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 |
| BVGer | Bundesverwaltungsgericht |
| CPC | Central Product Classification; die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen für die Klassifizierung der Auftragsarten (link) |
| EFD | Eidgenössisches Finanzdepartement |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| Eignungskriterien | Kriterien, aufgrund derer die Eignung der Anbieter, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, beurteilt wird |
| Eignungsprüfung | Prüfung der Eignung der Anbieter durch die Vergabestelle |
| Einladungsverfahren | Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle mindestens drei Anbieter direkt auffordert, ein Angebot einzureichen |
| EuGH | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
| EU-Richtlinien | Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134/1 vom 30. April 2004) und Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134/114 vom 30. April 2004) |
| EVD | Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement |
| Freihändige Vergabe | Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle einen Auftrag direkt an einen Anbieter vergibt |
| GPA | Government Procurement Agreement, GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996, SR 0.632.231.422 |
| Inhouse Vergabe | Bezeichnet die Vergabe durch die Vergabestelle an eine ihrer Dienststellen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Inhouse Vergabe im engeren Sinn) oder an einen von ihr kontrollierten Anbieter mit eigener Rechtspersönlichkeit (Quasi-Inhouse Vergabe) |
| IVöB | Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (frühere SR Nummer: 172.056.4; ist nicht mehr in der SR publiziert) |
| Kartellgesetz | Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251 |
| KG | Siehe Kartellgesetz |
| Offenes Verfahren | Verfahren, bei dem der Beschaffungsgegenstand öffentlich ausgeschrieben wird und alle interessierten Anbieter ein Angebot einreichen dürfen |
| Öffentliche Beschaffung | Eine öffentliche Beschaffung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Vergabestelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auf dem Mark als Nachfragerin von Sachen oder Dienstleistungen auftritt und im Gegenzug dafür ein Entgelt leistet (vgl. BGE 125 I 209). |
| PPP | Siehe Public Private Partnership |
| Public Private Partnership (PPP) | Spezifische Kooperationsformen zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft. Charakteristisch für PPP ist die langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors. |
| Revision des BöB | Die im Mai 2008 eröffnete Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen stiess zum Teil auf heftigen Widerstand. Der Bundesrat hat daraufhin im Sommer 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen rasch auf Verordnungsebene umzusetzen und die Totalrevision des Gesetzes erst danach – jedoch ohne nationale Teilvereinheitlichung – fortzusetzen. |
| revIVöB | Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (frühere SR Nummer: 172.056.5; ist nicht mehr in der SR publiziert) |
| SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft |
| Sektorunternehmen | Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter beherrschendem Einfluss des Bundes stehen oder privatrechtliche Organisationen, die mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten (z.B. Konzessionen) ausgestattet sind mit Bezug auf die jeweiligen Tätigkeiten ihres Kernbereichs (insbesondere im Bereich Infrastruktur, Telekom sowie Versorgung mit Verkehrsdienstleistungen, Wasser und Elektrizität), vgl. im Detail Art. 2a VöB. |
| Selektives Verfahren | Verfahren, bei dem der Einladung zur Offertstellung ein Präselektionsverfahren vorgelagert ist, in welchem von den interessierten Anbietern Anträge auf Teilnahme gestellt werden und in welchem die Eignung dieser Anbieter in einem eigenen formellen Verfahrensschritt überprüft wird. Nur die selektionierten Anbieter werden im Anschluss an das Präselektionverfahren zur Offertstellung eingeladen. |
| SHAB | Schweizerisches Handelsamtsblatt (siehe Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006, SR 221.415); www.shab.ch |
| Sonderziehungsrecht | Künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde |
| SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts |
| Submissionskartell | Ein Submissionskartell liegt vor, wenn konkurrenzierende Anbieter sich bezüglich Preise, Mengen, Gebiete und/oder Kunden absprechen oder abstimmen. |
| SZR | Siehe Sonderziehungsrecht |
| Übrige Beschaffungen | Bezeichnet die Beschaffungen nach dem 3. Kapitel VöB |
| UVEK | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation |
| VöB | Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.11 |
| Vorbefassung | Mitwirkung eines Anbieters an der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens |
| VRöB | Mustervorlage für Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 |
| VwVG | Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-tungsverfahren, SR 172.021 |
| WEKO | Wettbewerbskommission |
| Zuschlag | Ermächtigung an die Vergabestelle, mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen |
| Zuschlagsempfänger | Der Anbieter, dem der Zuschlag erteilt wird |
| Zuschlagskriterien | Kriterien, aufgrund derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird |