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Anwendungsbereich

Damit eine öffentliche Beschaffung vorliegt, die in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts fällt, müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Vergabestelle untersteht dem subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Die beschaffte Leistung fällt in den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Der betreffende Tätigkeitsbereich der Vergabestelle ist nicht „ausgeklinkt“.
  • Der Wert des Beschaffungsvertrags erreicht oder übersteigt die anwendbaren Schwellenwerte.